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   OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98   

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https://dejure.org/1999,25380
OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98 (https://dejure.org/1999,25380)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.1999 - 14 U 17/98 (https://dejure.org/1999,25380)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. April 1999 - 14 U 17/98 (https://dejure.org/1999,25380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der Entbindung stehenden Patientin aufgrund eines Blasensprungs; Zuverlässige Feststellung des Höhenstands des Fetus; Pflicht zur Aufklärung über Entbindungsalternativen bei vorzeitigen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847
    Beweislastumkehr bei grobem Organisationsfehler einer Klinik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 847
    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der Entbindung stehenden Patientin aufgrund eines Blasensprungs; Zuverlässige Feststellung des Höhenstands des Fetus; Pflicht zur Aufklärung über Entbindungsalternativen bei vorzeitigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1108
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Stuttgart, 11.05.1995 - 14 U 39/92
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98
    Hinsichtlich des materiellen Schadens bleibt es bei der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, wonach bei einem in der Entwicklung begriffenen Schaden schon aus prozeßökonomischen Gründen der in der Vergangenheit bereits angefallene und bezifferbare Schaden nicht in einem Leistungsantrag geltend gemacht werden muß, sondern zusammen mit dem erst künftig entstehenden Schaden Gegenstand eines einheitlichen Feststellungsantrags sein kann (Senat a.a.O.; ferner vom 11.05.95 - 14 U 39/92 - S. 13; vgl. ferner BGH v. 30.03.83 - VII ZR 3/82 = NJW 1984, 1552, 1554; OLG Saarbrücken VersR 1992, 1359; Zöller/Stephan, ZPO , 21. Aufl., § 256 Rn. 7).

    Dieser Bewertung entspricht, daß in der verzögerten Einleitung einer Schnittentbindung im Regelfall ein grober Behandlungsfehler gesehen wird, da während der Geburt eine Sauerstoffmangelversorgung schnellstmöglich bekämpft werden muß, um Hirnschädigungen zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 584; dazu Anm. Gaisbauer VersR 1996, 1110; OLG Schleswig VersR 1994, 310 = AHRS 2500/103; OLG Hamm VersR 1994, 730 = AHRS 6570/101; OLG Köln VersR 1991, 669 = AHRS 6570/21; OLG Oldenburg VersR 1993, 753 = AHRS 6570/32; OLG München VersR 1991, 586 = AHRS 3010/38; Urteil des Senats vom 11.05.95 - 14 U 39/92, Zeitverlust von 8 Minuten durch den vergeblichen Versuch, das Kind an einer anliegenden Nabelschnur vorbei zu entwickeln; ferner Senat vom 22.07.93 - 14 U 46/92, verzögerte Schnittentbindung).

    Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, daß der irreparable Hirnschaden des Klägers bei einer um 6 Minuten verkürzten Entbindung vermieden worden wäre (vgl. Senat vom 11.05.95 - 14 U 39/92 - Zeitverlust von 8 Minuten bei Nabelschnurkomplikation).

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Geburtshilfe, Belegarzt,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98
    Bei einem organisatorischen Mangel handelt es sich um ein Versäumnis, welches - entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Fall eines groben Organisationsfehlers eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen vermag (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 3. Aufl. Rn. 253 m.w.N.; BGH v. 10.11.70 - VI ZR 83/69 = VersR 1971, 227 = AHRS 6575/3; BGH v. 14.12.93 - VI ZR 67/93 = VersR 1994, 480 = AHRS 2500/119 - personelle Ausstattung eines Entbindungsteams; v. 01.02.94 - VI ZR 65/93 = VersR 1994, 562 = AHRS 3030/101 - Wärmflaschen, in beiden Fällen Organisationsmängel verneint; v. 16.04.96 - VI ZR 190/95 = VersR 1996, 976 - keine ausreichende Vorsorge des Belegkrankenhauses dagegen, daß Pflegepersonal ärztliche Aufgaben übernimmt; OLG Hamm VersR 1994, 729 = AHRS 3060/30, unzureichende personelle Besetzung einer Station mit psychisch Kranken; OLG Köln VersR 1996, 856 - unzureichende Organisation der Unterrichtung von Eltern Frühgeborener über notwendige Kontrolluntersuchungen).

    Die Schlüsselregelung erscheint daher - bei objektiver Betrachtung - hinsichtlich der vernachlässigten Information der Ärzte und Hebammen nicht mehr als verständlich und verantwortbar, weil die zugrundeliegende Gefährdungslage klar erkennbar war und ihr auf einfache Weise hätte begegnet werden können (ähnlich im Fall BGH v. 16.04.96 a.a.O.); der Fehler hätte der Leitung des Krankenhauses schlechterdings nicht unterlaufen dürfen (zu den begrifflichen Voraussetzungen eines groben Fehlers im medizinischen Behandlungsbereich vgl. BGH Urt. v. 03.12.85 - VI ZR 389/90 = VersR 1986, 366 = NJW 1986, 1540 = AHRS 6551/10; vom 26.11.91 - VI ZR 389/90 = VersR 1992, 238, 239 = NJW 1992, 754 = AHRS 6551/21; BGH v. 19.11.96 - VI ZR 350/95 = VersR 1997, 315, 316 m.w.N.; zuletzt BGH v. 03.11.98 - VI ZR 253/97 = VersR 1999, 231 ).

  • OLG Schleswig, 24.02.1993 - 4 U 18/91

    Ärztliche Entscheidung ; Schnittentbindung; Grober Behandlungsfehler; Objektive

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98
    Dieser Bewertung entspricht, daß in der verzögerten Einleitung einer Schnittentbindung im Regelfall ein grober Behandlungsfehler gesehen wird, da während der Geburt eine Sauerstoffmangelversorgung schnellstmöglich bekämpft werden muß, um Hirnschädigungen zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 584; dazu Anm. Gaisbauer VersR 1996, 1110; OLG Schleswig VersR 1994, 310 = AHRS 2500/103; OLG Hamm VersR 1994, 730 = AHRS 6570/101; OLG Köln VersR 1991, 669 = AHRS 6570/21; OLG Oldenburg VersR 1993, 753 = AHRS 6570/32; OLG München VersR 1991, 586 = AHRS 3010/38; Urteil des Senats vom 11.05.95 - 14 U 39/92, Zeitverlust von 8 Minuten durch den vergeblichen Versuch, das Kind an einer anliegenden Nabelschnur vorbei zu entwickeln; ferner Senat vom 22.07.93 - 14 U 46/92, verzögerte Schnittentbindung).

    Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Oldenburg VersR 1993, 753 - 200.000,00 DM bei schwerstem Geburtsschaden und eingeschränkter Wahrnehmungsmöglichkeit des Kindes; OLG Hamm VersR 1994, 730, 731 - 240.000,00 DM nicht übersetzt bei einem schwerstgeschädigten, aber "zweifellos" empfindungsfähigen Kind; OLG Hamm NJW-RR 1993, 537 - 250.000,00 DM bei Hirnschädigung mit Epilepsie, spastischer Diplegie und geistiger Behinderung; OLG Oldenburg VersR 1994, 1071 - 250.000,00 DM bei weitgehender Zerstörung der Persönlichkeit; OLG Schleswig VersR 1994, 310 - Gesamtkapital von rund 340.000,00 DM bei ähnlichem Schadensbild; OLG Oldenburg VersR 1997, 1236 - 350.000,00 DM bei teilweise erhaltener Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit).

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